Angemessenheitsprüfung

Grundlage der Anlagevermittlung durch die CVM GmbH (nachfolgend CVM genannt) ist eine Angemessenheitsprüfung ( §16 FinvermV). Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Die Angaben des Anlegers zu Kenntnissen und Erfahrungen, Art und Umfang, Häufigkeit und der Zeitraum zurückliegender Geschäfte sind freiwillig. Macht der Anleger diese Angaben nicht, kann CVM nicht beurteilen, ob das vom Anleger gewünschte Finanzinstrument angemessen für ihn ist. 

Wird der Zusatzbogen zur Angemessenheitsprüfung vom Anleger nicht ausgefüllt und macht der Anleger keine hinreichende Angaben, kann die Angemessenheit durch CVM nicht geprüft werden und somit auch keine Vermittlung stattfinden.

 

CVM wird in diesen Fällen den Anleger auch dann nicht vermitteln bzw. die Beitrittsunterlagen nicht an die Gesellschaft weiterleiten, wenn der Anleger informiert wurde, dass die Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt werden konnte oder diese negativ ausgefallen ist, der Anleger allerdings trotz dieser Information (und zulässigerweise) den Zeichnungsprozess fortgesetzt und die Beitrittserklärung gegenüber CVM abgegeben hat. Entsprechendes gilt, sofern der Anleger nicht dem für das jeweilige Investmentvermögen festgelegten Zielmarkt zugeordnet werden kann.

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